Satzung
Satzung des Vereins „GENERATION LINEDANCERS e.V.“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „GENERATION LINEDANCERS e.V.“ und ist im
Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
Der Verein fördert eine freundschaftliche Atmosphäre, gegenseitige Hilfe
und Akzeptanz sowie speziell das Interesse am Linedance für alle Interessierten.
Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des
Linedance –Tanzsports verwirklicht.
Dazu organisieren und besuchen wir Veranstaltungen wie
- Linedance-Tanzkurse
- Sonntags-Linedance-Kurse
- Erfahrungsaustausch mit anderen Vereinen - dafür betreiben wir unsere
Website.
- Besuch öffentlicher Country-Treffen und Wettbewerbe
- gemeinnützige Auftritte für den Vereinstreffpunkt
- Im Verein treffen sich Interessenten jeglichen Alters und aus allen
Bevölkerungsschichten, um beim Tanz gemeinsam Freizeit zu verbringen.
- Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch Vergütungen, die die Finanzordnung nicht regelt, begünstigt werden.
- Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität.
§ 3 Mitgliedschaft
- Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
- Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht
begründet zu werden.
- Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft
und der Zahlung der Aufnahmegebühr und des Beitrages.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt aus dem Verein
b) Ausschluss siehe § 5
c) Auflösung des Vereins
- Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
- Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsende.
- Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keine Ansprüche gegenüber dem Verein.
- Ehrenmitgliedschaft
Der Vorstand kann solche Personen, die sich besondere Verdienste um den
Verein oder die von ihm verfolgten satzungsgemäßen Zwecke erworben haben,
zu einem Ehrenmitglied ernennen. In der nächsten Mitgliederversammlung erfolgt
die Bestätigung durch die Mitglieder.
- Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten.
- Die Mitglieder üben gegenseitige Rücksichtnahme und sind untereinander
und mit Gästen kameradschaftlich und freundlich.
- Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen für den Verein verpflichtet.
- Die Höhe der Beiträge regelt die Finanzordnung.
§ 5 Ausschluss eines Mitglieds
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es
- das Ansehen des Vereins schädigt (oder seinen Zwecken zuwider handelt),
- seinen Beitragsverpflichtungen (trotz Mahnung) nicht nachkommt,
oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.
- Der Vorstand muss dem auszuschließenden Mitglied den Beschluss in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
- Gegen den Beschluss des Vorstandes ist die Einberufung der Mitgliederversammlung zulässig.
- Bis zum Beschluss der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahres-/Monatsbeitrag. Die Aufnahmegebühr ist bei der Aufnahme zu entrichten.
Im Falle nicht fristgerechter Entrichtung der Beiträge und nach zweimaliger Zahlungsaufforderung wird der Vorstand laut §5 handeln.
Im begründeten Einzelfall kann für ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss ein von
der Finanzordnung abweichender Beitrag festgesetzt werden.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Genehmigung der Mittelverwendung durch den Vorstand
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern
- Die Auflösung des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet 1 x im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn mindestens 10 Mitglieder diese unter Angabe der zu behandelnden Thematik beim Vorstand schriftlich beantragen.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in Textform durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens 2 Wochen. Zur Wahrung der Frist gelten die Aufgabe der Einladung schriftlich per Brief an die letzte bekannte Anschrift, die Versendung an die letzte bekannte E-Mail-Adresse oder die persönliche Übergabe.
Tagesordnung und Informationen sind zugänglich zu machen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform einzureichen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % aller Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung aufgrund mangelnder Teilnehmerzahl nicht beschlussfähig, ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen die Versammlung mit der gleichen Tagesordnung neu einzuberufen. Die daran teilnehmenden Mitglieder sind dann ungeachtet der Teilnehmerzahl beschlussfähig.
Beschlüsse über Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. In allen anderen Fällen genügt die einfache Mehrheit.
Stimmen können nicht übertragen werden.
Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
- Der / die Vorsitzende
- Der / die stellvertretende Vorsitzende
- Der / die Kassenwart/in
- 2 weitere Vorstandsmitglieder
Der / die Vorsitzende und der / die stellvertretende Vorsitzende sind jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam vertretungsberechtigt.
Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist jedes Vorstandsmitglied.
Sind 2 oder mehr Vorstandsmitglieder dauernd an der Ausübung ihres Amtes gehindert, so sind unverzüglich Nachwahlen anzuberaumen.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Damit auch nach Ablauf der Amtsdauer eine ordnungsgemäße gesetzliche Vertretung gesichert ist, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
Der Kassenwart überwacht die Haushaltsführung und verwaltet das Vermögen des Vereins. Er hat auf eine sparsame und wirtschaftliche Haushaltsführung hinzuwirken.
Mit dem Ablauf des Geschäftsjahres stellt er unverzüglich die Abrechnung sowie die Vermögens-übersicht und sonstige Unterlagen von wirtschaftlichen Belangen dem Kassenprüfer des Vereins zur Prüfung zur Verfügung.
§ 10 Kassenprüfer
Zur Kontrolle der Haushaltsführung wird 1 x im Jahr ein Kassenprüfer die Kassenunterlagen des Vereins prüfen. Das Ergebnis wird den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung im Jahresabschlussbericht mitgeteilt.
Der Kassenprüfer ist kein Vorstandsmitglied. Er empfiehlt der Mitgliederversammlung den Kassenwart für das vergangene Berichtsjahr zu entlasten.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
- Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellv. Vorsitzende / Kassenwart.
- Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
- Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 12 Haftungsbeschränkung
- Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für den Zweck des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist § 31a Abs.1 s.2 BGB nicht anzuwenden.
- Werden die Personen nach Abs. 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
§13 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 04. September 2014 von der Mitglieder-versammlung der Generations-Linedancers beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Die Satzung ist rechtskräftig nach dem Eintrag in das Vereinsregister.